Gesamt-GdB Bildung

Bildung des Gesamt-GdB
  • Nach Teil A Nr. 3 d) ee) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist es bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

    Diese Regelung ist so auszulegen, dass Leiden, die mit einem GdB von "gerade eben" 20, also einem "schwachen" GdB von 20 bewertet werden, grundsätzlich nicht in die Gesamt-GdB-Bildung einfließen.

    Leiden, die mit einem "mittleren" oder "hohen" GdB von 20 bewertet werden, sind dann geeignet, das Gesamtmaß der Beeinträchtigung zu erhöhen, wenn sie unabhängig nebeneinander und neben der Hauptbeeinträchtigung stehen oder sich untereinander oder mit dem Hauptleiden verstärken bzw. besonders nachteilig aufeinander auswirken. Sie sind hingegen dann nicht zu bewerten, wenn sich in den Auswirkungen im täglichen Leben Überschneidungen ergeben (vgl. Teil A Nr. 3 d VMG).

    Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat
    31.03.2009
    L 6 SB 110/08
  • In Konstellationen zweier führender Einzel-GdB von 30, bei denen die diesen Werten jeweils zugrundeliegenden Funktionsbeeinträchtigungen in ihren Auswirkungen voneinander völlig unabhängig sind und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen, ist die Annahme der Schwerbehinderteneigenschaft nicht nur in begründeten besonderen Fällen, sondern im Regelfall möglich, eine Gesamtabwägung führt in derartigen Konstellationen im Einzelfall häufiger zur Annahme eines GdB von 50 und damit der Schwerbehinderteneigenschaft.
    Gesamt-GdB 50 bei zwei Einzel-GdB 30 für chronisch-entzündliches Darmleiden und Lungenfunktionseinschränkung

    SG Aurich 4. Kammer
    04.05.2022
    S 4 SB 154/21

  • Aus Einzel-GdB von 40 und 10 folgt in aller Regel ein Gesamt-GdB von 40, aus Einzel-GdB von 40 und 20 ein Gesamt-GdB von regelmäßig 40 und nur ausnahmsweise von 50 und aus Einzel-GdB von 40 und 30 in aller Regel ein Gesamt-GdB von 50.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
    06.01.2020
    L 11 SB 177/17

  • Die nach A 2e Satz 2 VMG vorgeschriebene zusammengefasste Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen in einem Funktionssystem verbietet es, die hierunter fallenden Behinderungen jeweils mit einem Einzel-GdB im Sinne von A 3a Satz 1 Halbsatz 1 VMG zu bewerten. Vielmehr ist für das gesamte Funktionssystem – hier „Gehirn einschließlich Psyche“ – ein einziger Einzel-GdB zu bestimmen. Zur Bestimmung dieses Einzel-GdB ist in analoger Anwendung des A 3c VMG für das jeweilige Funktionssystem in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einsatz-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung in diesem Funktionssystem zunimmt.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
    20.12.2018
    L 13 SB 303/16

  • Gesamt-GdB 60 bei Teil-GdB von 50 für psychische Störung, 30 für den Verlust eines Fingers und Teilverlust eines weiteren Fingers sowie Teil-GdB von 10 Wirbelsäulenleiden und 20 für Schlapapnoesyndrom

    Landessozialgericht Hamburg 3. Senat
    19.05.2022
    L 3 SB 7/19

  • Der GdB wird nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.

    Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (s § 2 Abs 1 SGB IX) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen.

    Im zweiten Schritt sind diese dann den in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" ) genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten.

    Im dritten Schritt ist dann - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr 3 Buchst c VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade angegeben sind (Teil A Nr 3 Buchst b VMG).

    BSG 9. Senat
      16.12.2021
      B 9 SB 6/19 R

  • Bemessung des Gesamt-Grades der Behinderung bei GdB 50 für psychische Erkrankung und Vorliegen von weiteren Beeinträchtigungen.

    Landessozialgericht Hamburg 3. Senat
      19.05.2022
      L 3 SB 7/19

  • Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze geben in der GdS-Tabelle eine Struktur nach Organ- und Funktionssystemen vor. Die Betrachtung in dieser Struktur dient der sachangemessenen, einheitlichen Bewertung der verschiedenen Auswirkungen einzelner und mehrerer Behinderungen in ihrer Relation untereinander (BSG Urteil vom 24.10.2019 - B 9 SB 1/18 R; Rdnr. 16, 26). Die Zuordnung zu den Organ- und Funktionseinheiten folgt medizinischen Gegebenheiten (BSG aaO). Die Diagnose von Gesundheitsstörungen ermöglicht deren Einordnung in dieses Organ- und Funktionssystemen.

    Ohne die Möglichkeit einer solchen Zuordnung ist die Gesundheitsstörung aber nicht per se von einer Feststellung ausgeschlossen.

    Eine Vorgabe, dass Beeinträchtigungen aus rechtlichen Gründen deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen, weil ein entsprechendes morphologisches Korrelat nicht festgestellt werden konnte, enthalten die VMG nicht.

    Ohne eindeutigen Anknüpfungspunkt ist der GdB in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen. Dieser Vergleich mit Gesundheitsstörungen, zu denen in der Tabelle feste GdS-Werte angegeben sind, findet sich in VMG als taugliches Instrument zur Bemessung des Gesamt GdB (vgl. Teil B Nr. 1 Buchstabe b VMG zu Gesundheitsstörungen, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind; vgl. auch Teil A Nr. 4 Buchstabe a VMG oder Teil B Nr. 33 2. Absatz VMG).

    Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 1. Senat  07.10.2020    L 1 SB 381/17  
  • Der in § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX definierte Begriff der Behinderung setzt nur voraus, dass die "Teilhabe an der Gesellschaft" in irgendeiner Form beeinträchtigt ist - ohne dass nach einzelnen Bereichen differenziert würde. Die Feststellung des GdB erfordert daher, die Auswirkungen nicht nur vorübergehender Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen zu ermitteln und zu berücksichtigen (vgl Senatsurteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R - juris RdNr 20; Senatsurteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 6/06 R - juris RdNr 17, jeweils mwN). Dazu gehören selbstverständlich auch, aber nicht nur, Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben.
    BSG 9. Senat   27.11.2020    B 9 SB 29/20 B
  • Aus einem Einzelgrad der Behinderung von 20 für einen Wirbelsäulenschaden, einem weiteren Einzelgrad der Behinderung von 20 für Fußdeformitäten sowie einem dritten Einzelgrad der Behinderung von 20 für eine seelische Störung kann ein Gesamt-Grad der Behinderung von 40 gebildet werden.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat   25.10.2007    L 11 SB 7/03-26
  • Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist die Bemessung des GdB grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (vgl zB Senatsbeschluss vom 12.11.2019 - B 9 SB 58/19 B - juris RdNr 8; Senatsbeschluss vom 20.4.2015 - B 9 SB 98/14 B - juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Zu deren Erfüllung haben die Gerichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranzuziehen, um die zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen festzustellen. Maßgeblich für die darauf aufbauende GdB-Feststellung ist nach § 2 Abs 1, § 152 Abs 1 und 3 SGB IX, wie sich nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken und welcher GdB deshalb dafür nach den VMG festzusetzen ist. Teil B Nr 1 Buchst a VMG schreibt in dieser Hinsicht vor, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen "im Einzelfall" zu berücksichtigen und dessen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Mehrere Funktionsbeeinträchtigungen sind dabei nach Teil A Nr 3 Buchst a bis d VMG in ihrer Gesamtheit zueinander zu beurteilen; ihre möglichen wechselseitigen Beziehungen sind zu berücksichtigen.
    BSG 9. Senat   02.10.2020    B 9 SB 10/20 B
  • Im Regelfall ist in Konstellationen eines führenden Einzel-GdB von 30 und zweier Einzel-GdB von 20 die Annahme der Schwerbehinderteneigenschaft nur in begründeten besonderen Fällen möglich, eine Gesamtabwägung im Einzelfall führt häufiger zur Annahme eines GdB von 40.
    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat   26.05.2021    L 13 SB 40/20
  • Zur Bildung des Gesamt-GdB bei 2 Einzel-GdB-Werten von jeweils 30: Eine schematische Bewertung dahingehend, dass bei einem Einzel-GdB von 30 ein weiterer Einzel-GdB von 30 regelmäßig nur zu einer Erhöhung um 10 Punkte und nur ausnahmsweise zu einer Erhöhung um 20 Punkte führt, steht mit den in den VG, Teil A, Nr 3 aufgestellten und vom BSG in ständiger Rechtsprechung gebilligten Grundsätzen zur Bildung des Gesamt-GdB nicht in Einklang.
    Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat   24.10.2018     L 3 SB 5/17
  • Einen Grundsatz, wonach ein weiterer Teil-GdB von 30 regelmäßig nur zu einer Erhöhung um 10 Punkte führt und nur ausnahmsweise zu einer solchen um 20 Punkte gibt es nicht. Ein solcher Grundsatz lässt sich auch nicht der Entscheidung des 3. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 18.08.2015 (Az.: L 3 SB 1182/14) entnehmen, wie dieser selbst in seiner weiterführenden Entscheidung vom 24.10.2018, Az.: L 3 SB 5/17, nach juris, klarstellend ausgeführt hat.
    Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat   13.11.2020    L 8 SB 2/19
  • Auch ein Teil-GdB von 20 kann sich in Anwendung von Teil A Nr 3 d) aa) und bb) der VMG erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirken. Hier: Auswirkungen einer kardialen sowie einer pulmonalen Erkrankung auf die psychosoziale Belastbarkeit eines behinderten Menschen.
    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 10. Senat   26.01.2017     L 10 SB 39/16
  • Es ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, aus mehreren Behinderungen mit jeweils einem Teil-GdB von 20 einen Gesamt-GdB von 50 zu bilden. Eine solche Wertigkeit kommt den vom Verordnungsgeber als leichte Behinderungen eingestuften Funktionseinschränkungen in der Regel nicht zu.
    Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat   24.01.2014     L 8 SB 211/13
  • Nach Teil A Nr. 3 d) ee der versorgungsmedizinischen Grundsätze ist es bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Diese Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 31.03.2009, L 6 SB 110/08 m.w.N.) so auszulegen, dass Leiden, die mit einem GdB von "gerade eben" 20, also einem "schwachen" GdB von 20 bewertet werden, grundsätzlich nicht in die Gesamt-GdB-Bildung einfließen.

    Ein Beispiel für einen solchen "schwachen" GdB von 20 ist etwe eine hochfrequenzbetonte Innenohrschwerhörigkeit, die ausweislich des in Ton- und Sprachaudiogrammen ermittelten Hörverlustes unter Berücksichtigung der in den VMG abgedruckten maßgeblichen Tabellen (VMG, Teil A, B. 5.2) lediglich mit einem Einzel-GdB von 15 (aufgerundet 20) zu bewerten ist.

    Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat   26.04.2010    L 6 SB 187/09
  • Maßgeblich für die Beurteilung des GdB im Schwerbehindertenrecht ist vorrangig nicht die Diagnose einer Erkrankung. Zwar ist auch diese ärztliche Beurteilung der Gesundheits- und Funktionsstörungen sowie deren Auswirkungen in Beruf, Arbeit und Gesellschaft wichtige Grundlage für die richterliche Bewertung. Die Bezeichnung regelwidriger Zustände mit medizinischen Diagnosen dient jedoch nur der Begründung des den GdB festlegenden Verwaltungsakts, enthält allerdings keine Aussage über die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen. Der GdB ist deshalb im Kern ein "rechtlicher Begriff" (BSG Urteile vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R = BSGE 91, 205, m.w.N.; und vom 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89 = BSGE 67, 204-211), die Bewertung des GdB damit vorrangig Aufgabe des Gerichtes (BSG Urteile vom 09.03.1988 - 9/9a RVs 14/86 = SozSich 1988, 381 und vom 05.05.1993 - 9/9a RVs 2/92 = SozR 3- 3870 § 4 SchwbG Nr. 5).

    Soweit Sachverständige eigene GdB-Werte angeben, handelt es sich um für das Gericht unverbindliche Vorschläge (Urteil des LSG-Rheinland-Pfalz vom 22.05.1996 - L 4 Vs 129/95, Behindertenrecht 1996, 167 ff.; ebenso Urteil des LSG NRW vom 26.02.1998 - L 7 Vs 164/97, mwN).


    Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat   06.10.2011    L 6 SB 76/09
  • Gesamt-GdB 40 bei Einzel-GdB von 30 für Wirbelsäulenleiden, Einzel-GdB 20 für psychische Störungen incl. chronischem Schmerzsyndrom und weiterem Einzel-GdB 20 für Funktionssystem Arme.

    Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat
    22.05.2014
    L 7 SB 70/08

  • Ausgehend von dem höchsten Einzel-GdB von 50 für die psychische Störung ist eine weitere Erhöhung des Gesamt-GdB aufgrund weiterer Behinderungen wie Herzleistungsminderung und Impotenz mit einem GdB von jeweils 20 nicht gerechtfertigt.

    Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat
    29.10.2020
    L 3 SB 22/16



  • Versorungsmedizinische Grundsätze
    in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


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